Satzung der LAG SELBSTHILFE
Übersicht:
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Satzung
der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen Baden-Württemberg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Selbstverständnis
- Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe
behinderter Menschen Baden-Württemberg e. V.” und die Kurzbezeichnung „LAG
SELBSTHILFE Baden-Württemberg”.
Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer 4446 eingetragen und hat seinen Sitz in Stuttgart. - Die LAG SELBSTHILFE ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE) und versteht sich als ihre Landesorganisation.
- Die LAG SELBSTHILFE ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
- Die LAG SELBSTHILFE ist der Zusammenschluss von Verbänden behinderter oder von Behinderung bedrohter und chronisch kranker Menschen (im Folgenden „behinderte Menschen” oder „Menschen mit Behinderung”), ihrer Eltern, Angehörigen und Freunde (im Folgenden „Angehörige und Freunde”). Sie hat sich zur Aufgabe gestellt, die Belange von Menschen mit Behinderung im Sinne der Selbsthilfe zu vertreten und zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die LAG
SELBSTHILFE
a) die Anliegen der Menschen mit Behinderung, ihrer Angehörigen und Freunde in der Öffentlichkeit vertritt und die Solidarität der Gesellschaft mit diesen Menschen stärkt.
b) die gesetzgebenden Organe, zuständigen Behörden, Wissenschaft und Forschung über die Probleme, Wünsche und Forderungen behinderter Menschen unterrichtet sowie Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage behinderter Menschen dienen, anregt und einfordert.
c) den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder pflegt und Maßnahmen im Interesse behinderter Menschen, ihrer Angehörigen und Freunde durchführt.
d) durch Beratungsangebote die Mitgliedsverbände in deren Arbeit stärkt. Dafür kann Auslagenersatz verlangt werden. Näheres dazu beschließt der Vorstand.
e) Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation von Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Einrichtungen zur Beratung und Förderung behinderter Menschen unterstützt, schafft und betreibt.
f) gleichartige Zusammenschlüsse von Menschen mit Behinderung auf regionaler und örtlicher Ebene unterstützt. - mit allen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeitet.
- Darüber hinaus wird der Satzungszweck verwirklicht, indem die LAG SELBSTHILFE die den Behindertenverbänden gesetzlich eingeräumten Mitwirkungs- und Klagerechte wahrnehmen kann.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die LAG SELBSTHILFE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch Förderung der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die LAG SELBSTHILFE ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der LAG SELBSTHILFE dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der LAG SELBSTHILFE.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der LAG SELBSTHILFE widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Verbände mit gleicher Zielsetzung im Sinne von § 2 der Satzung, die auf Landesebene in einem Landesverband oder zumindest auf Regierungsbezirksebene organisiert sind.
b) Verbände mit gleicher Zielsetzung im Sinne von § 2 der Satzung, die nur auf Bundesebene organisiert sind. Zu ihrer Vertretung benennen die Bundesverbände Delegierte. - Förderer kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsgemäßen Aufgaben der LAG SELBSTHILFE zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit der LAG SELBSTHILFE durch Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
- Kooptierte Mitglieder können auf Dauer angelegte örtliche und überörtliche Arbeitsgemeinschaften werden, die überwiegend die Belange von Menschen mit Behinderung, deren Angehörige und Freunde vertreten. Sie haben das Recht, Anträge an die Organe der LAG SELBSTHILFE zu stellen und mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides angerufen werden, die endgültig entscheidet.
- Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände bleibt unberührt.
- Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen,
wenn das Mitglied nach Auffassung der Mitgliederversammlung
a) die Interessen des Vereins gröblich verletzt,
b) die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 nicht mehr erfüllt.
§ 6 Mittel des Vereins
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse staatlicher und kommunaler Stellen,
d) Zuschüsse der BAG SELBSTHILFE,
e) sonstige Einkünfte.
§ 7 Organe
Organe der LAG SELBSTHILFE sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens von 1/3 der Mitglieder beantragt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet; im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Beratungsergebnisse, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern möglichst zeitnah zuzuleiten.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
b) Genehmigung des Haushaltplanes,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstands,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
e) Entlastung des Vorstands. - Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Einem Mitglied können gleichzeitig nicht mehr als zwei Stimmen übertragen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über
a) eine Änderung der Satzung
b) den Ausschluss von Mitgliedern,
c) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
d) den Beitritt der LAG SELBSTHILFE zu anderen Verbänden oder Organisationen,
e) die Auflösung der LAG SELBSTHILFE. - Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder nehmen mit Rede- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil. Der Verein wird vertreten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied.
- Mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder soll dem Kreis behinderter Menschen oder der Angehörigen behinderter Menschen angehören.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder von sich aus berufen, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
- Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. Falls es nicht bestätigt wird, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Vorstandsmitglied nach.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9a Schirmherrschaft
Die LAG SELBSTHILFE kann einen Schirmherrn berufen, der die Arbeit des Vereins unterstützt. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden aufgrund Vorstandsbeschlusses. Der Schirmherr kann an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstands mit Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
§ 10 Beiräte, Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Geschäftsstelle
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die LAG SELBSTHILFE eine Geschäftsstelle unterhalten.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen an die ordentlichen Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft
verteilt, die es im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden haben.
Die Verteilung erfolgt - nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes - entsprechend dem für die letzte Beitragszahlung maßgebenden Schlüssel.
Anmerkung:
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern soll durch die vorrangige
Verwendung geschlechtsneutraler Formulierungen zum Ausdruck kommen. Wo die
Klarheit, Bestimmtheit oder notwendige Kürze leiden würde, werden
männliche Personenbezeichnungen mit verallgemeinernder Bedeutung eingesetzt.
Auf Paarformeln wird bewusst verzichtet.
Stand:
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2005 zur Änderung
der zuletzt am 03.07.2004 geänderten Satzung.
Hinweis: Der Antrag auf Änderung der Satzung wurde beim Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister, gstellt. Bis zur wirksam erfolgten Eintragung gilt noch die Satzung vom 29.10.2005, die wir Ihnen gerne auf Verlangen zusenden können.
Leitsätze im Umgang mit Wirtschaftsunternehmen
Im Juni 2006 hat der Vorstand der LAG SELBSTHILFE beschlossen, die neu gefassten gemeinsamen Leitsätze der BAG SELBSTHILFE und des FORUMs im Paritätischen für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen zu unterzeichnen und dem damit selbst auferlegten Verhaltenskodex beizutreten. Die neuen Leitsätze lösen die Leitsätze aus dem Jahr 2002 ab, denen sich die LAG seinerzeit ebenfalls verpflichtet hat. Die Überarbeitung stand an, weil differenziertere Aussagen für die Selbstverpflichtung der Selbsthilfe insbesondere für Kooperationen mit Pharmaindustrie und Krankenkassen notwendig geworden sind. Besonderheit dieser Leitsätze ist, dass sie gemeinsam vom AK chronisch Kranke der BAG SELBSTHILFE und dem FORUM im Paritätischen erarbeitet wurden. Sinn und Zweck der Leitsätze ist es, die Unabhängigkeit und Neutralität der Selbsthilfeorganisationen zu wahren und den Mitgliedern der Dachverbände hierzu Orientierungshilfen für einen gleichberechtigten und wachsamen Dialog mit Wirtschaftsunternehmen zu geben.
Hier finden Sie die Leitsätze auf der Website der BAG (WORD-Datei) ...
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