Neues aus der Sozialpolitik
Mitglieder Informationsdienst 2/04
(Dezember 2004)
Den vollständige Infodienst erhalten unsere Mitgliedsverbände. Falls Sie sich mit Ihrem Verband für eine Mitgliedschaft bei der LAGH interessieren, klicken Sie bitte hier.
Sie finden hier Auszüge aus den Bereichen:
Sozialpolitische Neuerungen
Politik für Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene
Persönliche Budgets können seit 1. Juli 2004 bundesweit beantragt werden
Seit Inkrafttreten des SGB IX im Sommer 2001 haben die Rehabilitationsträger die Möglichkeit, Teilhabeleistungen in Form persönlicher Budgets zur Verfügung zu stellen. In der Praxis ist diese Leistungsform jedoch mit Ausnahme einiger weniger Modellversuche kaum umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB XII und einer Budgetverordnung wurden zum 01.07.04 gesetzliche Regelungen in Kraft gesetzt, die dieser Leistungsform einen größeren Anwendungsbereich verschaffen sollen, indem es als trägerübergreifende Komplexleistung ausbezahlt werden kann.
Durch die Änderung des § 17 SGB IX und einiger Spezialgesetze wurde Leistungsberechtigten der Anspruch eingeräumt, insbesondere Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets (sprich als Geldleistung) zu beantragen. Bis zum 31.12.2007 haben die Leistungsträger nach ihrem Ermessen über solche Anträge zu entscheiden, ab 01.01.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungsform. Damit ist die Beantragung und Bewilligung von Persönlichen Budgets seit 01.07.2004 nicht mehr auf die Modellregionen beschränkt; in Baden-Württemberg waren und sind dies der Bodenseekreis, der Rems-Murr-Kreis und der Landkreis Reutlingen. Eine Ausübung des Ermessens im Sinne einer generellen Ablehnung außerhalb der Modellregionen ist folglich seit 01.07.2004 unzulässig!
Obgleich die Pflegekassen keine Teilhabeleistungen im eigentlichen Sinne erbringen, wurden mit dem § 35 a SGB XI die darin abschließend aufgezählten Leistungen der Pflegekassen in das trägerübergreifende Budget miteinbezogen (als Geldleistung oder Gutschein). Als budgetfähige Leistungen nach § 17 Abs. 2 SGB IX gelten Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen. Dazu gehören potenziell auch Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wie Rehasport, Gebärdensprachdolmetscher, Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen.
Kerngedanke der Rechtsänderungen zum 01.07.04 ist die trägerübergreifende Bereitstellung von Sozialleistungen als Persönliches Budget. Das bedeutet, dass die beteiligten Leistungsträger so zusammenarbeiten müssen, dass der Berechtigte die Leistungen als Komplexleistung wie aus einer Hand erhält. Eine zentrale Rolle für die Koordination fällt nach der Budgetverordnung dem vom Antragsteller erstangegangenen Leistungsträger zu. Sofern er als Leistungsträger mit einem Teilbudget am Budget beteiligt ist, wird er zum "Beauftragten" nach § 14 SGB IX. Der Antragsteller ist an seine Entscheidung für ein Persönliches Budget grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Insgesamt wird es bei der Umsetzung des Persönlichen Budgets aufgrund zum Teil unklarer gesetzlicher Regelungen auf den guten Willen aller Beteiligten ankommen.
Für weitergehende Fragen zum Persönlichen Budget stehen Ihnen innerhalb und außerhalb der baden-württembergischen Modellregionen die beiden Budgetassistentinnen der LAGH zur Verfügung, Frau Biemer unter Tel. 0 75 41/20 75-29 und Frau Elser unter Tel. 07 11/25 11 81-23.
Heilmittel-Richtlinien neu gefasst
Die Umsetzung der zuletzt 2001 überarbeiteten Heilmittelrichtlinien führte zu einem drastischen Anstieg der Heilmittelausgaben. Hauptziel der erneuten Modifizierungen war es daher, Fehlentwicklungen bei den Verordnungsmengen zu beseitigen und die Anwendung der Richtlinien zu erleichtern.
In diesem Sinne wurde der Katalog auf den indikationsabhängigen medizinischen Behandlungsbedarf geprüft und komprimiert sowie die Behandlungseinheiten je Verordnung von 8 bzw. 10 Einheiten auf sechs Einheiten der Physiotherapie und von 20 bzw. 10 Einheiten auf zehn Einheiten in der Sprach- und Ergotherapie reduziert.
Prognostiziert der behandelnde Arzt jedoch aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung einen langfristigen Verlauf, können auch weiterhin 18, 30 oder gar 50 Behandlungseinheiten festgelegt werden. Weitere begründungspflichtige Ausnahmeregelungen bestehen für schwerst chronisch Kranke (z.B. Apoplex, MS).
Die weiteren wesentlichen Änderungen der zum 01.07.04 neu gefassten Heilmittel-Richtlinien lauten:
- Ausdehnung des behandlungsfreien Intervalls zwischen zwei Regelfällen von sechs auf zwölf Wochen.
- Künftig gibt es nur noch die Erstverordnung, die Folgeverordnung und die Verordnung außerhalb des Regelfalls.
- Die maximale Verschreibungsmenge beträgt im Regelfall pro Rezept sechsmal.
- Maximal können zwei verschiedene Heilmittel pro Rezept verordnet werden.
- Die Therapieempfehlung des Therapeuten fällt weg.
- Ausnahmeregelungen gibt es im Einzelfall für (schwer) chronisch kranke Menschen.
Die Heilmittel-Richtlinien einschließlich des Heilmittelkatalogs finden Sie wie alle Richtlinienentscheidungen im Bereich des GKV-Leistungskatalogs auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses www.g-ba.de.
Ab 01.12.2004 gelten erstmals bundesweit einheitliche Festbeträge für sechs Produktgruppen von Hilfsmitteln (u.a. Seh-, Hör- und Inkontinenzhilfen sowie orthopädische Einlagen); bis zur Höhe dieses Betrages tragen die Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel. Mehr dazu siehe www.g-ba.de/cms/upload/pdf/abs5/beratung/2004-11-19-amr-Festbetrag.pdf.
Weitere wichtige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses in den vergangenen Monaten betrafen
- die Ausnahmeliste zur Erstattungsfähigkeit nicht-verschreibungspflichtiger Medikamente nach § 34 SGB V,
- die Empfehlungen zur Verordnungsfähigkeit von Aminosäurenmischungen, Eiweißhydrolaten, Elementardiäten und Sondennahrung in der ambulanten Versorgung nach § 31 SGB,
- die Richtlinien zur Schlafapnoe-Behandlung,
- die Mindestmengen in der stationären Versorgung und
- die Richtlinien für die Festzuschüsse bei der Versorgung mit Zahnersatz.
Verbesserte Bedingungen bei Zuzahlungen für Heimbewohner
Viele kranke Menschen, die in Heimen wohnen und auf Sozialhilfe angewiesen sind, verfügen nur über eine geringes Taschengeld. Mit der Gesundheitsreform 2004 wurden jedoch mehrere Zuzahlungen, zum Teil innerhalb eines kurzen Zeitraums, fällig. Aufgrund von Arztbesuchen und Medikamentenerwerb wurden manchen Heimbewohnern zum Jahresbeginn die Gesamtsumme von 72 Euro (bzw. 36 Euro bei chronisch kranken Menschen) vom Taschengeld abgezogen.
Um die Wiederholung solcher Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen, auf die sich das Bundesgesundheitsministerium, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kommunalen Spitzenverbände geeinigt haben. Künftig kann der Zuzahlungshöchstbetrag gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt werden. Dazu gibt der Sozialhilfeträger ab 2005 den in Heimen lebenden Sozialhilfeempfängern ein Darlehen in Höhe des jährlichen Zuzahlungsbetrags. Mit dem Darlehen, das direkt an die Krankenkassen weitergeleitet wird, ist der Zuzahlungsbetrag für das gesamte Jahr bezahlt. Die Rückzahlung erfolgt in kleinen Teilbeträgen über das gesamte Kalenderjahr, indem sie direkt mit dem monatlichen Barbetrag verrechnet werden. Den in Heimen lebenden Sozialhilfeempfängern steht es frei, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.
Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe verabschiedet
Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zusammengeschlossenen Rehabilitationsträger haben nach langer Vorlaufzeit die "Gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 Abs. 2 SGB IX zur Förderung der Selbsthilfe" verabschiedet. Nach § 29 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach einheitlichen Grundsätzen fördern. Diese Vorschrift begründet jedoch keine Leistungspflicht, vielmehr orientieren sich die Leistungsvoraussetzungen nach den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger (z.B. § 20 SGB V, § 31 SGB VI).
Die Gemeinsamen Empfehlungen der BAR sollen der einheitlichen Rechtsanwendung, der Transparenz der Förderung sowie der flächendeckenden und bedarfsgerechten Verteilung der Fördermittel dienen. Sie finden die gemeinsamen Empfehlungen unter www.bar-frankfurt.de/pdf/GE%20selbsthilfe.pdf.
SGB II und SGB XII treten zum 01.01.2005 in Kraft
Im Info-Dienst 1/04 haben wir bereits auf die beiden Gesetzesnovellen im Zuge der Agenda 2010 hingewiesen und kurz dargestellt. Da über deren Inhalt und Bedeutung große Unsicherheit besteht, wollen wir die beiden Gesetze und ihre wichtigsten Begrifflichkeiten noch einmal erläutern.
Das SGB II (= "HARTZ IV") beinhaltet die Grundsicherung für Arbeitssuchende und umfasst Leistungen
- zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit sowie
- zur Sicherung des Lebensstandards.
Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als hilfebedürftig gilt, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln leisten kann.
Im SGB II findet sich auch das häufig zitierte "Fördern und Fordern". "Fördern" bezieht sich dabei auf die (persönliche) Unterstützung des Erwerbsfähigen bei der Eingliederung in Arbeit durch die Agentur für Arbeit. "Fordern" meint, dass von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verlangt werden kann, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Kommt es nach einer gewissen Zeit zu keiner Beendigung der Hilfebedürftigkeit, hat der Hilfebedürftige eine ihm angebotene, zumutbare Arbeitsgelegenheit (auch: "Ein-Euro"- oder "Gemeinwohl-Jobs") zu übernehmen. Über die Art der Bemühungen des Arbeitssuchenden und über die Art der Unterstützung wird eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das so genannte Arbeitslosengeld II, das in Form von Regelsätzen insbesondere die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie die soziale und kulturelle Teilhabe abdecken soll. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten zusätzlich ein "Sozialgeld". Sowohl das Arbeitslosengeld II (ALG II) als auch das Sozialgeld können bei unzulänglicher Mitwirkung oder Anstrengung des Hilfebedürftigen abgesenkt werden.
Für die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind entweder die Arbeitsagenturen zusammen mit den Kreisen und kreisfreien Städten oder im Wege der Experimentierklausel nur die Kreise als kommunale Träger (= "Optionsmodell") zuständig. An dem Optionsmodell beteiligen sich bundesweit 69 Kreise, darunter auch der Bodenseekreis. In allen anderen Kreisen bilden Arbeitsagentur und Kreis so genannte Job-Center (Arbeitsgemeinschaften). Damit werden sich in Zukunft sowohl kommunale Mitarbeiter als auch Mitarbeiter der Arbeitsagentur um die einzelnen Arbeitssuchenden kümmern. Erwartet wird ein stärker gezieltes Fall-Management, d.h. eine individuellere Beratung und Betreuung der Hilfebedürftigen im Sinne des Förderns und Forderns.
Das SGB XII löst das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aus dem Jahre 1962 ab bzw. gliedert dieses in das Sozialgesetzbuch als 12. Buch ein (s. ausführlich Info-Dienst 1/04). Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sichert künftig den Lebensunterhalt derjenigen Menschen, die sonst keine Leistungen erhalten (Nachrang der Sozialhilfe), also der nicht erwerbsfähigen Menschen im Sinne des § 8 SGB II (Schätzungen gehen von ca. 200.000 Anspruchsberechtigten aus). Im Zuge der Neuordnung werden die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf wenige Leistungen in den Regelsatz einbezogen. Die Höhe des Regelsatzes orientiert sich an Einkommens- und Verbrauchsstichproben sowie an den untersten 20% der nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalten. Der so festgesetzte Regelsatz dient auch als Referenzsystem für das neue ALG II.
Das SGB XII folgt ebenfalls dem Grundsatz des "Förderns und Forderns" und zielt darauf ab, Anspruchsberechtigte bei der Überwindung ihrer Bedürftigkeit zu unterstützen und zu aktivieren (§ 11 SGB XII). Damit korrespondiert die Schaffung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII, s.o.), mit dessen Hilfe behinderte Menschen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen können sollen. Insgesamt wächst die (finanzielle) Verantwortung der Hilfebedürftigen.
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) wird - unverändert - in das SGB XII integriert, d.h. die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Personen ab 65 Jahren und dauerhaft erwerbsgeminderte ab 18 Jahren), die Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsumfang analog der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben bestehen. Die Grundsicherung tritt damit als vorrangige Leistung neben die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das SGB XII ist demnach für folgenden Personenkreis die einschlägige Anspruchsgrundlage:
- nicht erwerbsfähige Personen im Sinne des SGB II,
- behinderte Menschen, die die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen (Eingliederungshilfe),
- Menschen ab dem 65. Lebensjahr und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Hilfen zur Gesundheit, Pflege und Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bleiben daneben erhalten.
Präventionsgesetz rückt näher
Dass Prävention gut ist und gestärkt werden muss, darüber sind sich alle einig. Wie aber die Stärkung der Prävention erfolgen soll, darüber wurde in den letzten Monaten heftig gestritten. Mit ihrer Einigung auf gemeinsame Eckpunkte im Sommer 2004 sind sich Bund und Länder in der Vorbereitung eines Präventionsgesetzes ein großes Stück näher gekommen.
So soll sich die Prävention zu einer vierten Säule neben der Behandlung, Rehabilitation und Pflege entwickeln. Die Betonung liegt dabei auf der so genannten primären Prävention, deren Ziel die Verhütung von Ersterkrankungen ist. Daneben soll die Gesundheitsförderung weiterentwickelt werden, die die gesundheitlichen Kompetenzen und die Selbstbestimmung des Einzelnen über seine Gesundheit im Blick hat. Die Eckpunkte sehen unter anderem eine finanzielle Einbeziehung der Gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sowie die Errichtung einer Stiftung Prävention und Gesundheitsförderung vor.
Patientenverfügung soll mehr Gewicht erhalten
Die Bundesjustizministerin hat im Sommer einen Gesetzentwurf angekündigt, wonach den Patientenerklärungen/-verfügungen mehr Verbindlichkeit zukommen soll. Demnach soll künftig ein "Vorsorgebevollmächtigter" den Willen eines todkranken Patienten durchsetzen, wenn dieser nicht mehr selbst dazu fähig ist.
Ministerin Zypries hat zur Erarbeitung des entsprechenden Gesetzentwurfs eine Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" eingerichtet. Sie reagiert damit auf ein Grundsatzurteil des BGH vom März 2003, das zwar die Bedeutung der Patientenverfügung betont, aber gleichzeitig eine Anrufung des Vormundschaftsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
Parallel dazu hat die Bundesärztekammer ihre Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung im Sommer überarbeitet und der jüngsten Rechtsprechung angepasst. Grundsätzlich hält die Ärzteschaft an ihrer strikten Ablehnung der aktiven Sterbehilfe fest. Dementsprechend vermeiden die Grundsätze die Begriffe "Behandlungsabbruch" und "Sterbehilfe", um klar zu stellen, dass Ärzte bis zum Tod behandeln wollen ("Sterbebegleitung"), u.a. mit dem Ziel, Leid zu lindern ("Palliativmedizin").
Kurznachrichten
Freifahrt im ÖPNV bleibt erhalten
Ende Juli 2004 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) seinen umstrittenen
Vorstoß, der den Nachteilsausgleich der unentgeltlichen Beförderung
schwerbehinderter Menschen im ÖPNV reduzieren sollte, nach massiven
Protesten der Behindertenverbände zurückgezogen.
Ministerin Schmidt begründete ihren Rückzug damit, dass die Barrierefreiheit ein hohes Gut sei und die uneingeschränkte Teilhabe mobilitätsbeeinträchtigter Menschen ermöglicht werden sollte. Damit können Menschen mit den Merkzeichen "G", "aG", "BL" und "H" sowie gehörlose Menschen auch weiterhin im Umkreis von 50 km um ihren Wohnsitz Nahverkehrsmittel gemäß ihres Streckenverzeichnisses unentgeltlich nutzen, sofern sie in Besitz der dazu berechtigten Wertmarke sind (bei den Versorgungsämtern erhältlich).
Geänderte Fahrerlaubnisverordnung in Kraft
Mitte August 2004 ist ein Teil der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Aufgrund der neu eingeführten Regelung des § 10 Abs. 3 ist es nunmehr
auch Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 15. Lebensjahres möglich,
ihren E-Rollstuhl im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Die Bauart
bedingte Höchstgeschwindigkeit des E-Rollstuhls darf 10 km/h nicht überschreiten.
Transfusionsgesetz an europäisches Recht angepasst
Anfang November hat der Bundestag die Änderung des Transfusionsgesetzes
beschlossen (BT-DS 15/3593 und 15/4174). Ziel der Änderung ist es, das
deutsche Transfusionsgesetz an europäisches Recht anzupassen. Insbesondere
werden die Dokumentationen der Herkunft von Blutprodukten sowie die Qualitäts-
und Sicherheitsstandards von Blutspendeeinrichtungen neu geregelt. Außerdem
wurde festgelegt, dass Blut- und Plasmaspenden freiwillig und unentgeltlich
geleistet werden sollen, Aufwandsentschädigungen können trotzdem
gewährt werden.
Verbesserter Unfallschutz für freiwillig Engagierte
Zum 01.01.2005 wird der Kreis der ehrenamtlich oder bürgerschaftlich
Engagierten, die bei ihrer Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung
abgesichert sind, erweitert. Mit der Gesetzesänderung entspricht die
Bundesregierung einer Handlungsempfehlung der vom Deutschen Bundestag eingesetzten
Enquetekommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements".
Nach der Novelle sind künftig alle BürgerInnen versichert, die
in Verbänden oder Vereinen im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen
und Kirchen tätig werden.
Neuregelung zum Zahnersatz
Der Zahnersatz bleibt auch künftig im Leistungskatalog der GKV. Allerdings
wird der Beitrag für den Zahnersatz von 0,4 Beitragssatzpunkten nicht
mehr hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern von den Versicherten
allein bezahlt, um die Lohnnebenkosten zu entlasten. Der Beitrag für
den Zahnersatz wird ab 01.07.2005 erhoben.
Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz vorgelegt
Nach Monaten zäher Verhandlungen hat die Bundesregierung im Sommer den
Entwurf für ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) vorgelegt.
Der Entwurf befindet sich zwar noch in der interministeriellen Abstimmung,
es zeichnet sich jedoch ab, dass der geplante Gesetzestext nicht nur vor
Benachteiligungen aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, sondern auch
vor Diskriminierungen wegen einer Behinderung umfassend schützen soll.
Dritter Bericht Pflegeversicherung
Der Dritte Bericht zur Entwicklung der Pflegeversicherung umfasst die Jahre
2001-2003 und kann seit Anfang November von der Homepage www.bmgs.de abgerufen
werden.
Politik für Menschen mit Behinderungen in Baden-Württemberg
Gesetzesvorhaben auf Landesebene
Verwaltungsreform tritt Anfang 2005 in Kraft
Die Vorbereitungen zur Umsetzung des am 30. Juni 2004 beschlossenen Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) sind im vollen Gange. Die Verwaltungsreform betrifft 450 Behörden, von denen 350 abgebaut, zusammengelegt oder aufgelöst bzw. eingegliedert werden.
Kern der Verwaltungsreform ist die Schaffung eines konsequent dreistufigen Aufbaus der Landesverwaltung mit
- einer Ministerialebene (obere Instanz)
- vier Regierungspräsidien (mittlere Instanz) und
- 35 Landkreisen und neun Stadtkreisen (untere Instanz).
Die bisherige Trennung zwischen Fach- und Sonderbehörden einerseits und allgemeiner Verwaltung andererseits wird aufgegeben. Davon ausgenommen sind die Finanzverwaltung, die Staatsanwaltschaften und teilweise die Polizei.
Die Verwaltungsreform verfolgt drei Ziele:
- Schaffung einheitlicher Anlaufstellen und lebensnäherer Verwaltungsentscheidungen für den Bürger durch die "Einräumigkeit und Einhäusigkeit" der Verwaltung.
- Eine wirksamere und wirtschaftlichere Erledigung der staatlichen Aufgaben und infolgedessen bis zu 20% Einsparungen bei den Personal- und Sachkosten (sog. Effizienzrendite)
- Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraumes durch Abbau und Änderung geltender Verwaltungsstandards und Einführung einer so genannten Experimentierklausel.
Die Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Einrichtungen, werden
in zwei Bereichen direkt von der Verwaltungsreform berührt.
Zum einen durch die Auflösung der acht Versorgungsämter und
deren Eingliederung in die 35 Landkreise. Die Versorgungsämter führen
vor allem die Feststellungsverfahren für den GdB durch und geben die
Wertmarken für die Freifahrtenregelung aus.
Zum anderen durch die Auflösung der beiden Landeswohlfahrtsverbände
(LWV) Baden und Württemberg-Hohenzollern. Sie waren für die
Eingliederungshilfe, für die Blinden- und Landesblindenhilfe, für
die Kriegsopferfürsorge und etliche individuelle Leistungen wie Kfz-Beihilfen
zuständig und haben in diesem Zusammenhang zuletzt ca. 100.000 Menschen
betreut, knapp die Hälfte davon sind Empfänger von Eingliederungshilfe.
Die ersten Umsetzungsschritte:
Zum 31.12.2004 werden die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern aufgelöst und die sachliche Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe geht zum 01.01.2005 auf die 44 Stadt- und Landkreise über. Dies bedeutet, dass sowohl die Einzelfallhilfen als auch die Vergütung für stationäre Leistungen künftig vor Ort entschieden werden.
Darüber hinaus sieht das VRG die Schaffung eines Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS) vor. Diesen haben die Kreise in einer konstituierenden Sitzung am 21.07.2004 gegründet. Der landesweit tätige Verband mit Sitz in Stuttgart und Außenstelle in Karlsruhe wird künftig für die verbleibenden überörtlichen Aufgaben (z.B. Landesjugendamt, Integrationsamt) zuständig sein und Serviceleistungen für die Kreise (Beratung und Unterstützung beim Abschluss der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen, Fortbildungen, Medizinisch-pädagogischer Dienst....) wahrnehmen. Hierin löst er die beiden Landeswohlfahrtsverbände zum 01.01.2005 ab. Nach dem VRG können die Stadt- und Landkreise den Kommunalverband mit der Erledigung weiterer Aufgaben betrauen, die an sich in die örtliche Zuständigkeit fallen.
Im Juli hat die Verbandversammlung des KVJS den Landrat des Enzkreises, Karl Röckinger, zum Verbandsvorsitzenden gewählt und die Verbandssatzung verabschiedet. Im Oktober hat die Verbandsversammlung den bisherigen Direktor des LWV Württemberg-Hohenzollern, Roland Klinger zum neuen Verbandsdirektor bestimmt. Mit ihm verbleibt ein Drittel der Mitarbeiter der LWV´en beim künftigen Kommunalverband, die anderen zwei Drittel werden zu den Kreisen wechseln und damit ihr Fachwissen z.B. in der Eingliederungshilfe in die dortigen Landratsämter einbringen und so einen nahtlosen Übergang sicher stellen.
Wenn eine Kostenzusage des LWV vorliegt, die nicht aus irgendeinem Grunde bis 31.12.2004 begrenzt ist (z.B. Blindenhilfe nach dem SGB XII), müssen Betroffene nicht aktiv werden; ihre Kostenzusage gilt weiter und geht automatisch auf den neuen Leistungsträger - Kreis - über.
Konsequenzen für den einzelnen Leistungsberechtigten:
Die LWV´s informieren die Betroffenen seit August schriftlich über
die neue Rechtslage und über den künftig für sie zuständigen
Leistungsträger.
Grundsätzlich ist für den Betroffenen der Kreis zuständig,
in dem er vor Erstaufnahme in einer stationäre Einrichtung zuletzt gelebt
hat ("Heimatkreis" nach dem Herkunftsprinzip). Dies muss nicht
der Kreis sein, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Zuständigkeit
geht aus den Einzelfallakten der LWV´en hervor und wird von diesen
den örtlichen Sozialhilfeträgern mitgeteilt. Es kann vorkommen,
dass die ermittelten Kreise in wenigen Fällen ihre Zuständigkeit
bezweifeln und überprüfen wollen. In solchen Zweifelsfällen
muss derjenige Kreis vorleisten, in dem die von dem behinderten Menschen
bewohnte Einrichtung liegt. Man geht davon aus, dass die Regelungen des zum
01.01.2005 in Kraft tretenden SGB XII die Kostenerstattungspflicht (nach §§ 98
und 106) in über 95% der Fälle eindeutig regelt. Zur konsequenten
Umsetzung des Herkunftsprinzips haben die Stadt- und Landkreise eine entsprechende
konkretisierende Vereinbarung getroffen.
Die ermittelte Zuständigkeit des Herkunftskreises bleibt auch dann erhalten, wenn ein behinderter Mensch von einer Einrichtung in eine ambulante Betreuungsmaßnahme wechselt. Das Gleiche gilt auch umgekehrt, d.h. wenn ein behinderter Mensch von einer ambulanten Maßnahme in eine Einrichtung zieht.
Änderung der Landesbauordnung beschlossen
Anfang Oktober 2004 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung in der von der Landesregierung vorgelegten Fassung beschlossen. Damit hat das Parlament den Schlusspunkt unter eine langwierige Diskussion gesetzt.
Die Gesetzesänderung umfasst zum einen die Vorschrift (§ 35 LBO), dass in Gebäuden mit mehr als 6 Wohnungen (ab 01.01.2009: 4 Wohnungen) die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und die wichtigsten Räume barrierefrei zugänglich sind. Mit dieser Regelung will die Landesregierung den Wohnbedürfnissen einer alternden Gesellschaft entgegen kommen. Zum anderen wurden im Gegenzug die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung öffentlicher und gewerblicher Gebäude durch die Einführung einer Härtefallregelung abgesenkt.
Gegen diese Gesetzesnovelle haben sich die LAGH und verschiedene Behinderten- und Sozialverbände vehement, aber leider erfolglos gewehrt (auf der LAGH-Homepage finden Sie die Stellungnahme der LAGH zum Gesetzentwurf (www.lagh-bw.de/position-lbo-0402.html) und das gemeinsame Positionspapier der Verbände (www.lagh-bw.de/position-bau.html). Die Gesetzesänderung ist mit der Verkündigung Ende Oktober in Kraft getreten.
Kurznachrichten
Länderübergreifende Parkerleichterungen
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen
und Thüringen haben die gegenseitige Anerkennung der Parkerleichterungen
für Menschen mit besonderen Behinderungen vereinbart. Danach gelten
die nach § 46 StVO ausgestellten Ausnahmegenehmigungen und Ausweise
auch in den genannten Bundesländern. Bereits ausgestellte Ausweise und
Genehmigungen können auf Wunsch für diesen erweiterten Geltungsbereich
geändert werden.
Novellierung des Landespflegegesetzes
Im Mai 2004 hat der Landtag die Novellierung des Landespflegegesetzes und
damit der Neuordnung der Pflegeheimförderung gebilligt. Durch die
Absenkung der Förderquoten von Land und Kommunen (von 60% auf 45%)
und Änderung einiger Förderkriterien werden das Gesamtinvestitionsvolumen
im Pflegeheimbau ausgeweitet und Investitionen beschleunigt. Zudem wird
verstärkt auf wohnortnahe und kleinräumige Projekte gesetzt.
Die Reduzierung öffentlicher Förderanteile kann sich pflegesatzsteigernd
auswirken.
Landesregierung beschließt Neukonzeption des Krebsregisters
Im Sommer hat der Ministerrat eine Neukonzeption der Krebsregistrierung beschlossen.
Mit ihr soll eine flächendeckende Erfassung der Krebsneuerkrankungen
und eine lückenlose Dokumentation der Krankheitsverlaufs gewährleistet
werden. Aussagekräftige Daten und Informationen erfordern eine 90%ige
Erfassung der Krankheitsfälle (zuletzt bei nur 50%), die mit der Einführung
einer Meldepflicht forciert angestrebt werden soll. Außerdem sollen
alle anonymisierten Daten in ein neu zu schaffendes epidemiologisches Krebsregister
weitergeleitet werden.
Mitteilungen aus den Mitgliedsverbänden der LAGH / BAGH
Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte informiert behinderte Menschen und ihre Familien in seinem aktualisierten "Merkblatt zum Grundsicherungsgesetz" über dieses 2003 in Kraft getretene Gesetz. Es ist auf der Homepage www.bvkm.de unter der Rubrik "Recht und Praxis" zu finden.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) e.V. hat ein "Bündnis für Blindengeld und andere Nachteilsausgleiche" angeregt. Dieses Bündnis hat eine "Gemeinsame Erklärung" zum Erhalt des Systems der Landesblindengelder und zur Bedeutung der Nachteilsausgleich für behinderte Menschen verfasst. Das Bündnis bittet darum, die Erklärung mit Unterschriften zu unterstützen. Die Erklärung sowie Unterschriftenlisten können unter www.blindengeld-muss-bleiben.de abgerufen werden und sollen ausgefüllt an den DBSV, Rungestraße 19, 10179 Berlin geschickt werden.
Der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe hat zum Anlass seines 40-jährigen Bestehens einen Kalender der besonderen Art herausgegeben. Sie können ihn für 10,- € bei der Geschäftsstelle über die homepage www.lebenshilfe-bw.de bestellen.
Neues von der BAGH und anderen LAG'en
Neuer Internetauftritt der BAGH
Der BAGH hat ihren Internetauftritt komplett überarbeitet und erweitert.
Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene finden aufend aktualisierte
Informationen zur Selbsthilfeförderung (rechtliche Grundlagen, Grundsätze
und Antragsformulare), zur Gesundheits- und Sozialpolitik sowie zum Sozialrecht,
ausserdem die Online-Ausgabe der Zeitschrift "Selbsthilfe". Die
Homepage www.bagh.de ist selbstverständlich
barrierefrei.
Verschiedenes
Datenschutz im Verein
"Datenschutz im Verein" lautet der Titel einer aktualisierten Veröffentlichung des Innenministeriums zu den gesetzlichen Änderungen. Anhand praktischer Beispiele wird erläutert, was Vereine und Verbände im Umgang mit den Mitgliederdaten beachten müssen, welcher Rahmen bei Publikationen in Zeitschriften und öffentlichen Aushängen eingehalten werden muss. Die Broschüre finden Sie im Internet unter www.im.baden-württemberg.de unter dem Stichwort "Datenschutz" oder können Sie bestellen beim Innenministerium Baden-Württemberg, Dorotheenstraße 6, 70173 Stuttgart, Tel. 07 11/231-32 55.
Ein-Euro-Jobs in gemeinnützigen Organisationen
Ab dem 01.01.2005 tritt die HARTZ-IV-Regelung in Kraft (s.o. zu SGB II). Mit der Einführung der Ein-Euro-Job-Regelung sollen bis zu 600.000 neue Beschäftigungsmöglichkeiten unter anderem bei den freien Trägern der Wohlfahrtspflege und sonstigen gemeinnützigen Organisationen entstehen.
Evtl. eröffnen sich hierdurch auch den Selbsthilfeorganisationen Wege, sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben personell unterstützen zu lassen? Denn auf die Anbieter von Ein-Euro-Jobs kommen keine zusätzlichen Lohnkosten zu und es wird kein echtes Arbeitsverhältnis begründet. Die "Arbeitsgelegenheiten" werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert, wenn es sich um eine unmittelbar gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsmöglichkeit handelt. Die einzige Krux: Nicht der Anbieter sucht sich den "Jobber" aus, sondern so genannte gemeinsame Vermittlungsstellen suchen die geeigneten Personen für die angebotenen Einsatzstellen aus. Weitere Informationen und Antragsunterlagen erhalten Sie bei den Arbeitsagenturen.
Zentrum für selbstbestimmtes Leben in Stuttgart eröffnet
Am 30.11.2004 eröffneten die Aktiven Behinderten in Stuttgart und Umgebung
(kurz: ABS) ihr neues Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter
Menschen (ZsL) in Stuttgart. Neben verschiedenen Freizeit- und Begegnungsangeboten
berät der Verein im Sinne des Peer-Counseling (Betroffenenberatung)
andere behinderte Menschen und ihre Angehörige bei Fragen in den Bereichen
Wohnen, Pflege, Assistenz, Ausbildung, Beruf, Sport, Sexualität, Reisen
oder Freizeit.
Kontakt: ABS, Reinsburgstraße 56, 70178 Stuttgart, Tel. 07 11/780 18
53, eMail: info@aktive-behinderte.de.
Akademie für Ehrenamtlichkeit
Die Akademie für Ehrenamtlichkeit bietet auch 2005 wieder zahlreiche Fortbildungen für das Ehrenamt an. Sie können das Programm bei der Akademie für Ehrenamtlichkeit mit einem adressierten und frankierten (1,- €) Rückumschlag (A6) anfordern: Gubener Straße 47, 10243 Berlin oder unter www.ehrenamt.de abrufen.
Informationen aus dem Rechtsbereich
Gesundheitspoltitk
Zuzahlungen zur Krankenversicherung aus dem Sozialhilfe-Regelsatz
VGH Kassel, 20.4.04, 10TG532/04
- Die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind nach der Neuregelung durch das GKV-Modernisierungsgesetz ab dem 1.1.04 von Sozialhilfeempfängern, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, aus dem ihnen gewährten Regelsatz bis zu der gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze zu leisten. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Augleich dieser Mehrbelastung besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Zuzahlungen bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V erreichen.
- Auch bei Annahme eines Anspruches auf Gewährleistung einer einmaligen Beihilfe aus Sozialhilfemitteln besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht, wenn der ungedeckte Bedarf sich nur auf einen Monat bezieht und weniger als 5% der gewährten Regelleistungen der Sozialhilfe beträgt. Dabei ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit Familienangehörigen (hier: Eltern und 4 Kinder) die gesamte ihr gewährte Regelleistung heranzuziehen, weil sich auch die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezieht.
Hilfsmittel/Kostenerstattung
Pflegekasse zahlt Zuschuss für Aufzug. BSG B3P5/03R.
Die Pflegeversicherung muss einem Gehbehinderten einen Zuschuss für
den Einbau eines Aufzuges zahlen, wenn dieser ihm das selbstständige
Verlassen des Hauses
ermöglicht.
Elektronisch gesteuerte Prothese als Hilfsmittel. BSG 16.9.04, B3KR 1/04R. Das BSG hat entschieden, dass ein C-Leg gegenüber herkömmlichen Prothesen erhebliche Gebrauchsvorteile aufweist und dass der Versicherte diese auch nutzen kann.
Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel. BSG, 16.9.04, B3KR19/03R. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten für einen selbstbeschafften, schwenkbaren Autositz zu übernehmen, da er ein Mittel zum Behinderungsausgleich bei einem Grundbedürfnis darstellt.
Behindertengerechter Umbau eines KFZ ist kein Hilfsmittel i.S. von §33 SGB V. VGH Mannheim, 13.2.03, 7S1952/01. In einem Kostenerstattungsverfahren zwischen einem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse des Versicherten hatte das Gericht die Frage zu entscheiden, ob der behindertengerechte Umbau eines KFZ zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören könnte.
Das Kraftknotensystem für Rolli-Fahrer: Hilfsmittel der Krankenversicherung? VG Stuttgart, 13.1.04, 12K1648/03 - nicht rechtskräftig. Das VG Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung gem. §33 SGB V zur Leistung des Kraftknotensystems verpflichtet ist.
Bäder als Heilmittel. Assistenz beim Umziehen ist keine Behandlungspflege. BSG, 20.5.03, B1KR23/01R. Auch wenn das An- und Auskleiden im Zusammenhang mit einem Heilmittel (hier: ärztlich verordnete Bäder) erfolgt, bleibt es doch eine sog. Katalogverrichtung gem. SBG XI.
Erstattung von Entgelt für Verpflegung bei Heimbewohnern mit Sondenernährung. BGH 22.1.04, IIIZR68/03. Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung, wenn der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird.
Petö-Therapie ist keine Kassenleistung. BSG, 3.9.03, B1KR34/01R und B1KR19/02R. Inhalte: Behandlungsmöglichkeit in Deutschland schließt Behandlung im Ausland aus. Förderung nach Petö kann medizinische Leistung sein. Petö-Therapie ist Heilmittel.
Kinder/Jugendliche
Hilfe zum Lebensunterhalt als anrechenbarer Bezug eines volljährigen behinderten Kindes. BFH, 26.11.03, VIIIR32/02. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des §32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.
Beim Kindergeld für volljährige behinderte Kinder ist auf den Kalendermonat abzustellen. BFH, 4.11.03, VIIIR43/02.
Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer. OVG Koblenz, 25.7.03, 12A10410/03. 1. An die Entscheidung der Schulbehörde, ein behindertes Kind in einer Grundschule zu fördern, ist der Sozialhilfeträger gebunden. 2. Ist der Schulbesuch nur mit Hilfe eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) möglich, hat der Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe durch Übernahme der dafür entstehenden Kosten zu leisten. 3. Auch mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz können ein behindertes Kind und seine Eltern nicht darauf verwiesen werden, auf ihren Wunsch nach einer integrativen Beschulung in einer Grundschule zu verzichten.
Krankenversicherung
Höherer Krankenkassenbeitrag nach Fusion ist Kündigungsgrund. LSG Rheinland-Pfalz, 26.8.04, 5 ER 49/04. Steigt der Beitragssatz einer Krankenkasse nach der Fusion mit einer anderen Krankenversicherung, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Beitragserhöhrungen im Rahmen einer Fusion dürfen nicht zu Lasten der Versicherten erfolgen.
Freiwilliger Wechsel in eine gesetzliche Kasse. SG Münster, S3KR76/01. Schwerbehinderte können auch dann von einer privaten in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn sie selbst noch nicht in einer gesetzlichen Kasse versichert waren. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil, der Ehegatte oder Lebenspartner in den vorangegangenen 5 Jahren vor Eintritt der Schwerbehinderung mindestens 3 Jahre lang gesetzlich versichert war.
Mini-Jobber können Beiträge zurückfordern. BSG B12KR25/03R. Freiwillig Versicherte müssen bei einer geringfügigen Beschäftigung seit 1999 auf ihr Arbeitsentgelt keine Krankenversicherungsbeiträge mehr entrichten, da der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbetrag bezahlt hat. Die Beiträge für 1999 müssen jedoch zum Jahresende zurückgefordert werden, da die Kassen nur 4 Jahre lang Rückerstattungspflicht haben!
Patientenrechte
BGH erleichtert Patientenklage. BGH 27.4.04, VI ZR 34/03. Die Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess muss jetzt grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden. Damit wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei ärztlichen Kunstfehlern erleichtert.
Mehr Rechte für Patienten. BSG B3KR18/03R Eine gesetzliche Krankenkasse darf nicht einfach aufhören, eine Krankenhausbehandlung zu bezahlen. Sie darf Patienten nicht auf denkbare ambulante Behandlungsmöglichkeiten verweisen, die in Wirklichkeit gar nicht existieren.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung nach der Entscheidung des BGH vom 17.3.03 (XIIZB2/03). Überlegungen für die notarielle Praxis.
Rechtsberatungsrecht
Verfassungsgericht hebt Geldbuße für kostenlose Rechtsberatung auf. BVG 1BvR737/00. Das Gesetz gegen "unzulässige Rechtsberatung" stammt aus der NS-Zeit und sollte Juden, die aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen wurden, an weiterer Rechtsberatung hindern. Das VG erklärte das Gesetz selber für nicht verfassungswidrig, fordert aber von der Rechtssprechung eine verfassungskonforme Auslegung. Weitere Informationen: www.bundesverfassungsgericht.de.
Sozialrecht
Zuständigkeit des zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers. VGH München, 1.12.03, 12CE 03.2683 Leitet der zuerst angegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Leistung zur Teilhabe nicht innerhalb der Frist des §14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX weiter, wird er für die Leistungsgewährung zuständig.
Eingliederungshilfe zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsreise für behinderte Menschen. OVG Lüneburg, 23.7.03, 4LB564/02. Eingliederungshilfe zur Teilnahme eines behinderten Menschen an einer Gemeinschaftsreise kommt auch dann in Betracht, wenn die Einrichtung, in der er betreut wird, sonstige Freizeitaktivitäten anbietet, an denen er teilnimmt oder die er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur ablehnt.
Interessante Literatur
In der kostenlosen Broschüre Selbsthilfe im Gesundheitsbereich werden u.a. die Strukturen der Selbsthilfe in Deutschland skizziert sowie die Arbeitsweisen, Themen, Wirkungsweisen und Merkmale von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen beschrieben. Ebenso werden die Verbreitung und die Aufgabenprofile von Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen erläutert. Auch die finanzielle Förderung der Selbsthilfe wird dargestellt. Bestelladresse: Robert-Koch-Institut, Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Seestr. 10, 13353 Berlin, F: 01888/7543513, e-mail: gbe@rki.de
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der Krankenkassen und zählt auf, wer und was förderfähig ist.
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Das Merkblatt zum Grundsicherungsrecht des Bundesverbands für Körper- und Mehrfachbehinderte informiert behinderte Menschen und ihre Familien über das am 1.1.03 in Kraft getretene Grundsicherungsgesetz. Internet: www.bvkm.de, Rubrik "Recht und Praxis"
LWV-Ratgeber Familienpflege für behinderte Menschen, Familien, Paare, Singles und ihre behinderten Gäste. Zu bestellen beim LWV, Tel. 0711/6375-207, e-mail: Sandra.Wagenblast@lwv-wh.de, Internet: www.lwv-wh.de/leistungen/publikationen/ratgeber.html
Der kostenlose Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt alles Wissenswerte zur gesetzlichen Krankenversicherung und zu den Neuerungen der Gesundheitsreform. Er gibt Antworten auf häufig gestellten Fragen der Versicherten und ist ein wichtiger Wegweiser zur Gesundheit und ein weiterer Schritt zum informierten Versicherten. Best. Nr. A400 beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), T/F. 0180/515151/-0/-1, e-mail: info@bmgs.bund.de, Internet: www.bmgs.bund.de .
Der kostenlose Ratgeber zur Rente beleuchtet die Grundlagen des deutschen Rentensystems, die verschiedenen Rentenarten und gibt praktische Informationen zum persönlichen Rentenanspruch. Auch Themen wie Hinzuverdienst, Rehabilitation und zusätzliche Altersvorsorge werden behandelt. Zu beziehen unter Best. Nr. A815 beim BMGS, Anschrift s.o.
Die kostenlose Broschüre Steuertipps für Menschen mit Behinderung gibt es vom Finanzministerium Baden-Württemberg, Broschürenstelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart, Internet: www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de.
Den kostenlosen Wegweiser Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Baden-Württemberg gibt es beim Sozialministerium, Broschürenstelle, Schellingstr. 15, 70174 Stuttgart, e-mail: presse@sm.bwl.de, Internet: www.sozialministerium-bw.de
Die kostenlose Informationsbroschüre Betreutes Wohnen für Senioren enthält einen Fragebogen zum Prüfen und Vergleichen von bestehenden Angeboten in Baden-Württemberg, informiert über die wesentlichen Anforderungen und gibt Orientierungshilfen, damit sich ältere Menschen in der Vielfalt der Angebote leichter zurechtfinden und das für sie Passende auswählen können. Zu beziehen beim Sozialministerium Bad.-Württ., Broschürenstelle, Schellingstr. 15, 70174 Stuttgart.
Wohnen und Bauen für die Zukunft - barrierefrei. Die kostenlose Broschüre des Wirtschaftsministeriums Bad.-Württ. soll mit der Darstellung und Beschreibung gelungener Beispiele helfen, Ideen für zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln, die Standardisierung des barrierefreien Bauens voranzubringen und Bauherren, Architekten und Ingenieuren wichtige Hinweise geben. Mit ausführlichen Hintergrundinformationen und Kontaktadressen. Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Oberste Baurechtsbehörde, Theodor-Heuss-Str. 4, 70174 Stuttgart. Internet: www.wm.baden-wuerttemberg.de .
Pflegefall - was tun? Die Broschüre der Verbraucherzentrale Niedersachsen (VZN) enthält u.a. Themen vom Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit über Informationen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis hin zur detaillierten Beschreibung der einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung und Informationen zur sozialen Absicherung ehrenamtlicher Pflegekräfte. Für 2,- € für Porto und Versand gegen Rechnung bei der VZN Versandservice, Postfach 6126, 30061 Hannover. Tel./Fax: 0511/91196/-0/10, e-mail: versand@vzniedersachsen.de, Internet: www.vzniedersachsen.de .
Die Gesundheitsreform. Die Informationsbroschüre des Bundesgesundheitsministeriums fasst die wichtigsten Informationen für Patienten zusammen. Über das Internet www.die-gesundheitsreform.de kann auch ein e-mail-Newsletter zur Gesundheitsreform abonniert werden. Best. Nr. A410 beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), T/F. 0180/515151/-0/-1, e-mail: info@bmgs.bund.de, Internet: www.bmgs.bund.de .
Die betaListe fasst das Sozialrecht übersichtlich zusammen und enthält alle für das Gesundheitswesen wichtige Bestimmungen, hauptsächlich aus Pflege, Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Behinderten- und Reha-Recht, Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe. Die Stichworte sind ausdrücklich für Nicht-Juristen formuliert und orientieren sich an den praktischen Bedürfnissen aller Berufstätigen im Gesundheitswesen. Ein Adressteil enthält ca. 2.500 Adressen von Selbsthilfegruppen und Informationsstellen. Zum Sonderpreis von 14,45 € beim beta Institut für sozialmedizin. Forschung und Entwicklung gGmbH, Kobelweg 95, 86156 Augsburg, e-mail: info@beta-Institut.de, Internet: www.beta-Institut.de .
Bader u.a.: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Arbeits- und Sozialgericht. Rechte und Pflichten von der Anbahnung über die Begründung bis zur Beendigung des Ehrenamtes. Das Ehrenamt des Richters bringt eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich, die nur z.T. gesetzlich geregelt sind. Die Neuauflage hilft, alle wichtigen Fragen zu beantworten. 29,80 €, ISBN 3-8114-1857-2
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G.Clausen: Vorstands- und Gremienarbeit aktiv gestalten. Das Buch wendet sich an diejenigen, die in ihrer Freizeit Vereins- und Verbandsaktivitäten pflegen und enthält praktische Tipps der Organisation, der Zusammenarbeit und der innerverbandlichen Kommunikation. Nicht zu Unrecht "menschelt" es doch oft in ehrenamtlich geprägten Vereinen, so dass sich der Elan der Gründerjahre oft in nutzlosen Reibereien verbraucht. Beltz Verlag, 22,90 €, ISBN 3-407-36378-8
Datenschutz im Verein - mit vielen praktischen Beispielen. In der Broschüre des Innenministeriums Baden-Württemberg können sich Vereine über den korrekten Umgang mit den Daten ihrer Mitglieder informieren. Auch Bürger können sich informieren, welche Daten beim Vereinseintritt erhoben und in Aushängen, in der Vereinszeitschrift oder im Internet veröffentlicht werden dürfen. Zu bestellen beim Innenministerium Bad.-Württ., Pressestelle, Tel. 0711/2314, Postfach 102443, 70020 Stuttgart, Internet: www.im.baden-wuerttemberg.de, Rubrik Datenschutz, e-mail: poststelle@im.bwl.de .
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R.Möller (Hrsg): Blickwechsel: Von Behinderten lernen. Das Buch ist die Dokumentation einer Tagung der Akademie Bad Boll und versteht sich als Anstifter zu mehr Begegnungen zwischen Behinderten und Nichtbehinderten - allerdings unter dem ausdrücklichen Aspekt des Blickwechsels: Behinderte helfen Nichtbehinderten. Ein Service-Teil am Schluss gibt Lehrkräften jeder Schulart Hilfe bei der inhaltlichen, didaktischen oder organisatorischen Gestaltung des Themas "Behinderung" in Kooperation mit Athleten des Vereins "Behinderte helfen Nichtbehinderten". Diese stellen sich bei Schulbesuchen den Fragen der Jugendlichen. 12,-€, edition Körber Stiftung, ISBN 3-89684-037-1
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